VIB Vermögen AG: Einigung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie die Höhe von Abfindung und fester Ausgleichszahlung zwischen DIC Real Estate Inve

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VIB Vermögen AG / Schlagwort(e): Immobilien/Sonstiges

VIB Vermögen AG: Einigung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie die Höhe von Abfindung und fester Ausgleichszahlung zwischen DIC Real Estate Inve

02.01.2026 / 13:45 CET/CEST

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VIB Vermögen AG: Einigung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie die Höhe von Abfindung und fester Ausgleichszahlung zwischen DIC Real Estate Investments GmbH & Co. KGaA und VIB Vermögen AG

Neuburg a. d. Donau, 2. Januar 2026

Die DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien („DIC REI KGaA„), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der BRANICKS Group AG („BRANICKS„), und die VIB Vermögen AG („VIB„), ISIN: DE000A2YPDD0 beabsichtigen, wie am 30. Oktober 2025 angekündigt, den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nach § 291 AktG zwischen der DIC REI KGaA als herrschendem Unternehmen und der VIB als beherrschtem Unternehmen („BGAV VIB„).

DIC REI KGaA und VIB haben sich nach Abschluss der Arbeiten des gemeinsam beauftragten Bewertungsgutachters und mit Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsrats heute darauf geeinigt, in dem BGAV VIB den außenstehenden Aktionären der VIB eine Abfindung in Höhe von 4,18 Aktien der BRANICKS je Aktie der VIB anzubieten. Darüber hinaus haben sich DIC REI KGaA und VIB mit Zustimmung ihres jeweiligen Aufsichtsrats heute darauf geeinigt, dass an die außenstehenden Aktionäre der VIB für die Dauer des BGAV VIB eine jährliche feste Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,92 brutto (bzw. EUR 0,77 netto nach Abzug aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie der VIB für jedes volle Geschäftsjahr gezahlt werden wird.

Die Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Ausgleichszahlung und des vereinbarten Umtauschverhältnisses für die Aktienabfindung durch den gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Der gerichtlich bestellte Prüfer hat aber bereits in Aussicht gestellt, dass er die Angemessenheit bestätigen wird.

Der BGAV VIB bedarf zu dessen Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der VIB, welche für den 12. Februar 2026 vorgesehen ist, und der Zustimmung der Hauptversammlung der DIC REI KGaA sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin der DIC REI KGaA zu dem Hauptversammlungsbeschluss der DIC REI KGaA, welche beide in zeitlichem Zusammenhang mit der Hauptversammlung der VIB eingeholt werden sollen sowie der Eintragung in das Handelsregister der VIB. Zur Schaffung der neuen Aktien der BRANICKS, die den außenstehenden Aktionären der VIB für den Fall der Annahme der angebotenen Abfindung zu gewähren sind, wird der Hauptversammlung der BRANICKS im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung, welche für den 13. Februar 2026 geplant ist, die Schaffung eines neuen entsprechend gestalteten bedingten Kapitals vorgeschlagen.

Darüber hinaus beabsichtigen die DIC REI KGaA und BRANICKS den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nach § 291 AktG mit BRANICKS als herrschendem Unternehmen und DIC REI KGaA als beherrschtem Unternehmen.

Die Einberufung zu der außerordentlichen Hauptversammlung der VIB mit weiteren Details zu dem geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie die Einberufung zu der außerordentlichen Hauptversammlung der BRANICKS mit weiteren Details zur Schaffung eines neuen entsprechend gestalteten bedingten Kapitals sollen jeweils in den kommenden Tagen veröffentlicht werden.

Ende der Insiderinformation


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